Standard-Auflagen-Transport-Begleitung
STUFE 1 (EIGEN-BEGLEITUNG)
Der Transport ist durch geeignetes Personal in einem dem Transport vor bzw. auf Autobahnen hinter dem Transport (in Gegenverkehrsbereichen davor) fahrenden mehrspurigen Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg zu begleiten und den Anforderungen entsprechend zu sichern. Der Lenker muss die deutsche Sprache beherrschen, über genaue Ortskenntnisse verfügen und über den Inhalt des Bescheides informiert sein. Die Kosten für die Transportbegleitung sind vom Bewilligungsinhaber zu tragen.
STUFE 2
Die Transportabsicherung muss durch ein vereidigtes Organ der Straßenaufsicht gemäß § 97 Abs. 2 StVO 1960 mit entsprechend ausgerüstetem Begleitfahrzeug erfolgen.
Die Begleitung ist rechtzeitig (mind. 24 Stunden vorher) zu bestellen. Die Kosten für die Transportbegleitung sind vom Bewilligungsinhaber zu tragen.
Bei besonderen Gefahrenstellen (z.B. Kreuzungsbereiche, Anhaltung des Gegenverkehrs, Gegenverkehrsbereiche, Brücken) besteht die Ermächtigung, Blaulicht unter der Voraussetzung, dass das vereidigte Organ über einen Ausweis der Stufe 4 verfügt, im Zuge der Transportabsicherung punktuell zu verwenden. Nach Passieren der Gefahrenstelle ist dieses wieder auszuschalten bzw. nach Beendigung der Transportabsicherung wieder zu entfernen. (Dieser Absatz gilt nicht für das Bundesland Vorarlberg).
STUFE 3
Die Transportabsicherung muss durch zwei vereidigte Organe der Straßenaufsicht gemäß § 97 Abs. 2 StVO 1960 mit zwei entsprechend ausgerüsteten Begleitfahrzeugen erfolgen.
Die Begleitung ist rechtzeitig (mind. 24 Stunden vorher) zu bestellen. Die Kosten für die Transportbegleitung sind vom Bewilligungsinhaber zu tragen.
Bei besonderen Gefahrenstellen (z.B. Kreuzungsbereiche, Anhaltung des Gegenverkehrs, Gegenverkehrsbereiche, Brücken) besteht die Ermächtigung, Blaulicht unter der Voraussetzung, dass das vereidigte Organ über einen Ausweis der Stufe 4 verfügt, im Zuge der Transportabsicherung punktuell zu verwenden. Nach Passieren der Gefahrenstelle ist dieses wieder auszuschalten bzw. nach Beendigung der Transportabsicherung wieder zu entfernen. (Dieser Absatz gilt nicht für das Bundesland Vorarlberg).
STUFE 4
Die Transportabsicherung muss durch mindestens drei vereidigte Organe der Straßenaufsicht gemäß § 97 Abs. 2 StVO 1960 mit drei entsprechend ausgerüsteten Begleitfahrzeugen und Stufe 1 -Eigenbegleitung erfolgen.
Die Begleitung ist rechtzeitig (mind. 24 Stunden vorher) zu bestellen. Die Kosten für die Transportbegleitung sind vom Bewilligungsinhaber zu tragen.
Das hauptverantwortliche und für die Leitung der Begleitstufe 4 befähigte Straßenaufsichtsorgan (siehe Ausweis) ist ermächtigt, im Zuge der Transportabsicherung durchgehend Blaulicht zu verwenden. Nach Beendigung der Transportabsicherung ist dieses wieder zu entfernen.
Ausstattung des STA-Organes: (gilt für die Begleitstufen 2 | 3 | 4) Gültiger Dienstausweis der zu befahrenden Bundesländer, Schutzkleidung (leuchtend neongelbe Warnjacke oder neongelbes Poloshirt mit Dienstabzeichen, rückstrahlenden Streifen, Aufschrift „Organ der Straßenaufsicht“ an Brust und Oberarm und zusätzlich der Aufschrift „Straßenaufsicht“ am Rücken), Winkerkelle beleuchtet ( rot/grün ), Anhaltestab.